Details

Wolf, Helmuth
LPVG Novelle 2015: Das neue Personalvertretungsgesetz Niedersachsen
Vergleichende Gegenüberstellung/Synopse des alten und neuen Rechts inklusive Gesetzesmaterialien und ergänzenden Anmerkungen
Walhalla Fachverlag
978-3-8029-1888-9
1. Aufl. 2016 / 128 S.
Leitfaden

29,95 €

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Kurzbeschreibung

Reihe: wissen für die Praxis

Die Novelle des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes führt ab 1. Januar 2016 zu umfassenden Änderungen. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Neuerungen:

- Gestellungen und Zuweisungen zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
- Verbesserung der Arbeitssituation der Personalvertretungen durch Neustaffelung der für die Freistellung erforderlichen Beschäftigtenzahl
- Verbesserung der Arbeitssituation der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)
- Möglichkeit zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Antrag des Personalrats
- Wesentliche Ergänzung und Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände
- Übernahme von Tatbeständen der Benehmensherstellung in die Mitbestimmungskataloge
- Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Rahmen des formellen Beteiligungsverfahrens und des Verfahrens der Nichteinigung
- Anhörung der zuständigen Personalvertretungen vor dem Erlass einer allgemeinen Regelung durch die Landesregierung
- Abschaffung des bisher für Schulpersonalvertretungen geltenden Fachgruppenprinzips

Schnelle Orientierung durch präzise Gegenüberstellung

Diese WALHALLA Arbeitshilfe macht es leicht, sich schnell und fundiert über die Neuerungen zu informieren:

- Die absatzgenaue Gegenüberstellung gibt einen Sofort-Überblick über den alten und neuen Wortlaut.
- Die optische Hervorhebung der Änderungen zeigt: Was gilt künftig? Wo werden bestehende Regelungen übernommen? Wie ist die Beziehung zwischen neuem und altem Recht?
- Die Gesetzesbegründung zum jeweiligen Paragraphen erläutert die Modifikation, führt Definitionen aus und gibt Hinweise zur Umsetzung des neuen Rechts.
- Anmerkungen mit Rechtsprechungshinweisen ergänzen die Gesetzesbegründungen.